Wenn man in einem Streitfall einen Anwalt einschaltet, entstehen natürlich Kosten. Wie viel ein Anwalt für welche Leistung berechnen darf, ist gesetzlich geregelt. Diese Regeln findet man im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei wird zwischen der Gebühr für eine Erstberatung und den Honoraren des Anwalts nach Vereinbarung unterschieden.
In einem ersten Gespräch – bevor Sie mich beauftragen – kläre ich Sie gerne über die zu erwartenden Kosten auf. Außerdem informiere ich Sie über die Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung.
Die Gebühr für eine Privatpersonen für eine Erstberatung liegt im Regelfall bei 226,10 € brutto . Für juristische Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.
Was ist die Erstberatungsgebühr? Die Erstberatungsgebühr wird fällig, wenn Sie zum ersten Mal ein Gespräch mit dem Anwalt führen. Es spielt keine Rolle, ob das Gespräch persönlich oder telefonisch stattfindet und wie lange es dauert. Sobald der Anwalt Ihren Fall bespricht und Ihnen Auskünfte erteilt, fällt die Gebühr an. Werden darüber hinaus weitere Tätigkeiten wie das Schreiben von Briefen oder das Bearbeiten von Unterlagen nötig, entstehen dafür zusätzliche Kosten gemäß der Gebührentabelle des RVG.
Höhe der Erstberatungsgebühr Die maximale Gebühr für eine Erstberatung ist für Privatpersonen gesetzlich auf 190 € festgelegt (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG). Auslagen und Umsatzsteuer sind in diesen 190 € nicht enthalten und werden zusätzlich berechnet, sodass im Regelfall eine Erstberatung 226,15 € kostet. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie vorab klären, ob diese die Kosten für die Erstberatung übernimmt. In vielen Versicherungsbedingungen sind bestimmte Rechtsbereiche von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
Unterschied zwischen Privatpersonen und Unternehmen Für Unternehmen oder Selbstständige gilt die gesetzliche Begrenzung von 190 € nicht. In solchen Fällen kann die Gebühr höher ausfallen, je nach Art des Falls.
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